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Brief für Unternehmer und Freiberufler des Monats November 2013


Sehr geehrte Damen und Herren,


der Ihnen nun vorliegende Brief möchte Sie über wesentliche vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen.

Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

Können Miteigentumsanteile geliefert werden?

2.

Zur Ausweitung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft

3.

Gelangensbestätigung: BMF veröffentlicht endgültiges Schreiben

4.

Ermäßigter Steuersatz für Künstler

5.

Selbst bei Hochzeitsfotos muss man auf die Umsatzsteuer achten

6.

Finanzierung von Kfz, Konsumentenkredite etc. in der Umsatzsteuer

7.

Kfz-Nutzung: BMF zeigt neue Risiken auf

8.

Vorsicht bei Gutschriften

9

Sozialplan in Insolvenz: Wann verjähren Abfindungsansprüche?

10.

Faxversendung durch Auszubildende

11.

Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei verdeckter Treuhand

12.

Divergierende Angaben in Steuererklärungen können leichtfertige Steuerverkürzung sein

13.

5-jährige Behaltensfrist nach dem Erbschaftsteuergesetz läuft nach Tod des Erben weiter

14.

Grunderwerbsteuer bei Wiedereintritt eines ausgeschiedenen Gesellschafters?

15.

Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen = Arbeitslohn?

16.

Markenrecht: Welcher Zeitpunkt gilt bei Prüfung der Unterscheidungskraft?

17.

Keine steuerliche Absetzbarkeit von Verlusten eines Hobbyautors

18.

Werbendes Unternehmen muss Rechtsform angeben

19.

Welche Beweiskraft kommt einer Postzustellungsurkunde zu?

20.

Arbeits- oder Werkvertrag? Was spricht für Arbeitnehmerstellung?

21.

Arbeitnehmer haftet für fahrlässige Verletzung von Kollegen bei betriebsfremder Arbeit

22.

Ist der Testamentsvollstrecker immer zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verpflichtet?

23.

Rückwirkende Verzinsung der ESt-Nachzahlung bei rückwirkendem Wegfall des Investitionsabzugsbetrags

24.

Zur so genannten Verwertungsbefugnis an Grundstücken

25.

Ist Unterricht in Kampfschulen steuerfrei?


1. Können Miteigentumsanteile geliefert werden?

Kernaussage
In der Umsatzsteuer wird zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen differenziert. Die Unterscheidung ist nicht nur akademischer Natur, sondern von erheblicher Bedeutung für die umsatzsteuerliche Erfassung. So kann die Unterscheidung z. B. den Ort der Besteuerung, die Rechnungsstellung sowie den Steuersatz beeinflussen.

Sachverhalt
Der Kläger war jeweils zur Hälfte an 4 Pferden beteiligt. Er verkaufte diese Miteigentumsanteile an Dritte. Den Erlös rechnete er mit dem ermäßigten Steuersatz ab, da er den Verkauf als begünstigte Lieferungen halber Pferde qualifizierte. Das Finanzamt hingegen vertrat die Ansicht, dass der Verkauf als sonstige Leistung zu erfassen und somit dem Regelsteuersatz zu unterwerfen sei.

Entscheidung
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) kommt unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dem Ergebnis, dass auch die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Pferd als Lieferung anzusehen ist.

Konsequenz
Auf Druck der EU wurde der begünstigte Steuersatz für die Lieferung von Pferden mit Wirkung vom 1.7.2012 aufgehoben. Dennoch hat der Fall für die Praxis Relevanz, da es um die grundsätzliche Frage geht, ob die Übertragung von Miteigentumsanteilen als Lieferung zu qualifizieren ist, mit den hiermit verbundenen umsatzsteuerlichen Folgen. Da gegen das Urteil Revision eingelegt wurde, wird nun der BFH, ggf. aber auch noch der EuGH, hierüber entscheiden müssen.

2. Zur Ausweitung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Kernaussage
Für bestimmte Leistungen schuldet nicht der Leistende die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger (Umkehr der Steuerschuldnerschaft bzw. Reverse Charge). Seit dem 1.9.2013 gilt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auch für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz sowie von Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer. Voraussetzung hierfür ist allerdings bei der Lieferung von Gas, dass der Leistungsempfänger selbst Gas liefert. Bei der Lieferung von Strom müssen sowohl der Lieferant als auch der Leistungsempfänger Wiederverkäufer sein.

Neue Verwaltungsanweisungen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun zu der Neuregelung in 2 Schreiben Stellung genommen. Das erste Schreiben beschäftigt sich inhaltlich im Wesentlichen mit dem Begriff des Wiederverkäufers sowie der Frage, was als Lieferung von Elektrizität zu behandeln ist. Darüber hinaus wird dargestellt, wie in der Übergangsphase abzurechnen ist, z. B. wenn die Schlussrechnung nach dem 1.9.2013 erfolgt, vor diesem Datum aber Abschlagszahlungen vereinnahmt wurden. Das zweite Schreiben beinhaltet ein neues Vordruckmuster (USt 1 TH). Dieses dient als Nachweis, dass der jeweilige Unternehmer Wiederverkäufer ist und wird vom zuständigen Finanzamt ausgestellt.

Konsequenz
Im Inland ansässige Unternehmen, die Gas über das Erdgasnetz oder Elektrizität liefern, sollten mit Hilfe des Schreibens prüfen, ob sie von der Neuregelung betroffen sind. Dies gilt insbesondere für die Leistungsempfänger, da sie das Risiko tragen, wenn sie übersehen, dass sie als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer sind. Wichtig dürfte insoweit die Aussage des BMF sein, dass die Betreiber von dezentralen Stromgewinnungsanlagen (z. B. Photovoltaik- bzw. Windkraftanlagen) keine Wiederverkäufer sind. Sofern noch nicht geschehen, sind die erforderlichen Nachweise, wie z. B. der o. g. Vordruck USt 1 TH, einzuholen. Ferner ist sicherzustellen, dass die Abrechnungen in der Übergangsphase den Anforderungen des BMF genügen.

3. Gelangensbestätigung: BMF veröffentlicht endgültiges Schreiben

Kernaussage
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei. Der liefernde Unternehmer muss allerdings nachweisen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Scheitert dies, ergeben sich häufig empfindlich hohe Nachzahlungen für die betroffenen Lieferanten.

Rechtslage
Mit Wirkung vom 1.10.2013 wurden die Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen neu geregelt (§ 17a-c Umsatzsteuerdurchführungsverordnung – UStDV). Hierdurch sollen die Nachweise praktikabler als bisher ausgestaltet werden. Neben der Gelangensbestätigung sind nun auch alternative Nachweise zulässig.

Neue Verwaltungsanweisung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Neuregelung Stellung bezogen. Das Schreiben behandelt die Gelangensbestätigung sowie die alternativen Nachweise.

Konsequenz
Zunächst ist festzuhalten, dass das nun veröffentlichte Schreiben noch Abweichungen von dem zuvor in Umlauf gegebenen Entwurf enthält. Neu ist u. a., dass den Unternehmern nochmals eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2013 sowie weitere Vereinfachungen, z. B. bei Einschaltung von Kurierdiensten, zugestanden werden. Die Umstellung auf die Neuregelung muss nun spätestens zum 1.1.2014 erfolgt sein. Die Unternehmen sollten sich aber nicht so viel Zeit lassen. Zum einen ist die Übergangsregelung nicht im Gesetz verankert, so dass die Finanzgerichte nicht hieran gebunden sind, sollte es Streit über die Nachweise geben. Zum anderen zeigt sich schon jetzt in der Praxis, dass trotz des umfangreichen BMF-Schreibens der Teufel im Detail sitzt. Schwierigkeiten können jetzt noch in Ruhe beseitigt werden, kurz vor dem Jahreswechsel dürfte dies schwierig sein. Dies gilt auch für die Überzeugungsarbeit, die bei den Kunden geleistet werden muss, damit diese die neuen Nachweise akzeptieren. So mag die elektronische Gelangensbestätigung aus deutscher Sicht zwar häufig der "einfachste" Nachweis sein, für die Kunden ist dies hingegen neu, da in anderen EU-Staaten Frachtpapiere als Nachweis dienen. Methodisch sollte der Umstellung eine Analyse der vorhandenen Lieferbeziehungen vorangehen. Hierauf aufbauend ist festzulegen, in welcher Form der Nachweis geführt werden soll. Dies ist mit den Kunden und den eingeschalteten Transportunternehmen abzustimmen. Das eigene Personal (z. B. Fibu, Versand, Auftragsannahme) ist im Hinblick auf die neuen Anforderungen zu schulen, ggf. sind auch Anpassungen der EDV erforderlich.

4. Ermäßigter Steuersatz für Künstler

Kernaussage
Kulturelle Einrichtungen, z. B. Theater, Orchester etc. sind i. d. R. entweder von der Umsatzsteuer befreit oder können den ermäßigten Steuersatz (7 %) in Anspruch nehmen. Zwischen Befreiung und ermäßigtem Steuersatz besteht kein Wahlrecht, sondern der ermäßigte Steuersatz greift erst, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung nicht vorliegen.

Neue Verwaltungsanweisung
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen gibt in einer aktuellen Verfügung Hinweise zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG) für Solisten sowie für die Veranstaltung von Theatervorführungen sowie Konzerten. Auf Leistungen von Dirigenten ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Dagegen unterliegen Regisseure, Bühnenbildner, Tontechniker etc. dem allgemeinen Steuersatz (19 %). Nur wenn der wesentliche Inhalt der Leistung dieser Berufsgruppen urheberrechtlicher Natur ist, z. B. bei Kostümbildnern, findet der ermäßigte Steuersatz Anwendung (allerdings nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG). Die Leistungen von Intendanten, Artisten, Zauberern, Bauchrednern sowie Diskjockeys sind ebenso grundsätzlich dem Regelsteuersatz zu unterwerfen. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. So können Diskjockeys den ermäßigten Steuersatz beanspruchen, wenn ihre Leistung künstlerisch ist. Dies soll z. B. dann der Fall sein, wenn sie die Musik nicht lediglich abspielen, sondern Mischpult und CD-Player als "Instrumente" nutzen. Die Veranstaltung von Konzerten ist nur dann begünstigt, wenn durch weitere Leistungen, die in Verbindung hiermit erbracht werden, der Charakter der Veranstaltung als Konzert nicht beeinträchtigt wird. Nicht begünstigt sind daher z. B. musikalische Darbietungen im Rahmen von Tanzbelustigungen, Sportveranstaltungen sowie zur Unterhaltung von Besuchern von Gaststätten.

Konsequenzen
Künstler haben verständlicherweise ein Interesse daran, dass ihre Leistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Der vermeintliche Vorteil kann sich jedoch ins Gegenteil verkehren, wenn die Rechtslage falsch beurteilt wird und der Fiskus die Anwendung des ermäßigten Steuersatz verneint. Hier ist somit eine genaue Prüfung erforderlich, bei der die Verfügung Hilfe leistet. Bevor diese jedoch zum Einsatz kommt, muss geklärt werden, ob für diese Leistungen eine Steuerbefreiung greift. Da insofern kein Wahlrecht besteht, können betroffene Unternehmer nicht zur Steuerpflicht "optieren", falls dies aufgrund des hiermit verbundenen Vorsteuerabzuges günstiger sein sollte.

5. Selbst bei Hochzeitsfotos muss man auf die Umsatzsteuer achten

Kernaussage
Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, unterliegt dem ermäßigten Steuersatz (7 %). Dies gilt allerdings nur, wenn der urheberrechtliche Aspekt wesentlicher Inhalt der jeweiligen Leistung ist. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. So ist z. B. bei Hochzeits- bzw. Portraitfotos die Frage aufgeworfen worden, ob die Übergabe der Bilddateien durch Fotografen eine derartige begünstigte Übertragung ist.

Neue Verwaltungsanweisung
Der Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen zufolge fallen fotografische Leistungen nicht unter die Begünstigung. Demnach ist die Übergabe der Fotos nebst Bilddateien als eine dem Regelsteuersatz unterliegende Lieferung anzusehen. Zwar ist mit der Übergabe der Fotos auch die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte verbunden, die OFD geht jedoch davon aus, dass es den Kunden nicht auf die Übertragung der Rechte ankommt, sondern auf den Erhalt der Bilder bzw. der Bilddateien.

Konsequenz
Derartige Leistungen müssen von Fotografen mit dem Regelsteuersatz abgerechnet werden. Hiervor schützen auch "kreative" Rechnungsinhalte nicht. So weist die OFD darauf hin, dass weder eine Trennung des Entgelts in Aufnahmehonorar sowie Bilderverkauf, noch der Hinweis auf künstlerische Tätigkeit des Fotografen etwas an der Anwendung des Regelsteuersatzes ändert. Lediglich bei Fotobüchern ist eine Differenzierung angebracht. Werden diese vom Fotografen erstellt, so verbleibt es beim Regelsteuersatz. Werden diese jedoch vom Kunden entworfen und nur gedruckt, kann dies ggf. als begünstigte Lieferung eines Buches zu werten sein. Da auch hier die Abgrenzung schwierig ist, ist bei Zweifeln eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke bei der Zollverwaltung einzuholen.

6. Finanzierung von Kfz, Konsumentenkredite etc. in der Umsatzsteuer

Kernaussage
Wer kennt die Werbung nicht: "Finanzierung zu 0 %". Die günstige Finanzierung soll den Kunden einen Anreiz zum Kauf bieten. Um dies zu erreichen, zahlen die Hersteller bzw. Händler an die finanzierenden Institute einen Ausgleich für die vergünstigten Kredite. Auch wenn die Geschäftsidee immer die gleiche ist, so gibt es Unterschiede in der umsatzsteuerlichen Behandlung der Zuzahlung, auf die ein neues Schreiben des Bundesfinanzministerium (BMF) hinweist.

Neue Verwaltungsanweisung
Das BMF unterscheidet zunächst zwischen der Finanzierung durch Autobanken sowie durch andere Institute. Autobanken zeichnen sich dadurch aus, dass sie mit dem Händler bzw. Hersteller verbunden sind. I. d. R. handelt es sich um eine Tochtergesellschaft des Herstellers. Da die Autobank primär den Absatz fördern soll, wird die Zuzahlung des Herstellers/Händlers als Zahlung für eine Werbeleistung der Autobank qualifiziert. Erfolgt die Finanzierung durch andere Institute (i. d. R. Konsumentenkredite) ist zwischen der Vergabe von Krediten und der Finanzierung durch Leasing zu unterscheiden. Im Rahmen der Finanzierung per Kredit stellt die Zahlung des Händlers Entgelt von dritter Seite für die Leistung des Institutes an den Kunden dar. Erfolgt hingegen die Finanzierung per Leasing, so wird die Zahlung des Herstellers/Händlers als Rabatt für die Lieferung des Leasinggegenstandes an den Leasinggeber qualifiziert. Der Hersteller/Händler kann eine Entgeltminderung geltend machen, das Leasinginstitut muss korrespondierend die Vorsteuer korrigieren. Die im Vergleich zur Kreditvergabe unterschiedliche Behandlung beim Leasing resultiert daraus, dass beim Leasing kein Kaufvertrag zwischen Hersteller/Händler und dem Kunden abgeschlossen wird, sondern mit dem späteren Leasinggeber.

Konsequenz
Hersteller bzw. Händler, die derartige Zuzahlungen leisten, um Kunden mit zinsgünstigen Finanzierungen zu ködern, müssen die vom BMF vorgenommene Differenzierung aufgrund der unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Folgen beachten. Soweit die Finanzierung durch andere Institute erfolgt, kann die Zuzahlung allerdings bis zum 31.12.2013 noch als Entgelt für eine Werbeleistung des Instituts angesehen werden, sofern dies schon vor Veröffentlichung des BMF-Schreibens so gehandhabt wurde.

7. Kfz-Nutzung: BMF zeigt neue Risiken auf

Kernaussage
Die private Kfz-Nutzung durch Arbeitnehmer unterliegt u. a. der Umsatzsteuer. Bisher stand die zutreffende Ermittlung der Höhe der Kfz-Nutzung regelmäßig im Fokus. Als würde dies noch nicht ausreichen, kann sich nun auch das Problem für im Inland ansässige Unternehmen ergeben, dass sie die Kfz-Nutzung im Ausland der Umsatzbesteuerung unterwerfen müssen.

Rechtslage
Mit Wirkung vom 30.6.2013 gilt als Leistungsort für die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer das Empfängerortprinzip. Die Besteuerung erfolgt demnach am Wohnsitz des Nichtunternehmers unabhängig davon, wo das Kfz tatsächlich genutzt wird. Die Rechtsänderung dient der Anpassung an die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL), die diese Regelung schon seit dem 1.1.2013 vorsieht.

Neue Verwaltungsanweisung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun zu der Neuregelung grundsätzlich Stellung genommen. U. a. wird klargestellt, dass die Überlassung von Pkw an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung als langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels anzusehen ist.

Konsequenz
Überlassen Unternehmen langfristig (> 30 Tage) Kfz an Mitarbeiter die im Ausland wohnen, so unterliegt dies nicht der Umsatzsteuer in Deutschland, sondern im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers. Dies hat für die Unternehmen regelmäßig die Registrierung in diesem Staat zwecks Deklaration der Umsatzsteuer zur Folge. Die Überlassung des Kfz führt somit zu zusätzlichen Kosten, die zu beachten sind, wenn Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Ausland Kfz zur privaten Nutzung überlassen werden.

8. Vorsicht bei Gutschriften

Kernaussage
Das Umsatzsteuergesetz (UStG) versteht unter einer Gutschrift die Abrechnung einer Leistung durch deren Empfänger. Gutschriften werden z. B. häufig bei Provisionsabrechnungen eingesetzt. Hier erbringen die Vertreter die Leistung an das Unternehmen, welches deren Leistung per Gutschrift abrechnet, da es über die entsprechenden Abrechnungsgrundlagen verfügt. In der Praxis wird jedoch unter einer Gutschrift die Korrektur einer Rechnung verstanden (kaufmännische Gutschrift). Umgangssprachlich mag dies zutreffend sein, umsatzsteuerlich muss jedoch strikt zwischen Gutschrift und Rechnungskorrektur unterschieden werden.

Rechtslage
Seit dem 30.6.2013 muss eine Gutschrift (im umsatzsteuerlichen Sinne) zwingend die Angabe "Gutschrift" enthalten. In der übrigen EU schon seit dem 1.1.2013.

Rechtsfolgen
Nur Gutschriften i. S. d. Umsatzsteuergesetzes sind als Gutschrift zu bezeichnen. Dies ignorierend werden aber in der Praxis unverändert Rechnungskorrekturen als Gutschriften bezeichnet. Ursache hierfür ist, dass vielen Unternehmern die o. g. Differenzierung nicht bekannt ist, sie diese (verständlicherweise) nicht verstehen oder die Rechtsfolgen nicht kennen. So macht der Leistungsempfänger sich selbst den Vorsteuerabzug zunichte, wenn er die Angabe "Gutschrift" in einer solchen unterlässt. Werden Rechnungskorrekturen unverändert als "Gutschriften" bezeichnet, so besteht das Risiko für den Empfänger der Korrektur, dass diese vom Fiskus nicht als das interpretiert werden, was sie tatsächlich sind, nämlich ein Rechnungskorrekturen, sondern als Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne. Der Empfänger würde dann behandelt, als hätte er selbst eine Rechnung ausgestellt, ohne eine Leistung erbracht zu haben. Folglich würde er die ausgewiesene Umsatzsteuer schulden (§ 14c UStG). Ob diese Rechtsfolge tatsächlich eintritt, ist derzeit noch unklar.

Eingabe der Bundesteuerberaterkammer
Die Bundessteuerberaterkammer hat das Bundesfinanzministerium (BMF) aufgefordert, diesbezüglich eine Klarstellung herbeizuführen. Eine Antwort steht noch (immer) aus. Um diesen Problemen zu begegnen sollten die Unternehmen wie folgt verfahren: Nur Gutschriften im umsatzsteuerlichen Sinne sind noch als Gutschrift zu bezeichnen bzw. mit dieser Bezeichnung zu akzeptieren. In der Praxis werden solche Fälle eher selten sein. Für Rechnungskorrekturen sind andere Begriffe zu verwenden, z. B. "Rechnungskorrektur" oder "Korrekturbeleg". Sollten die eigenen Lieferanten noch Rechnungskorrekturen als Gutschrift bezeichnen, so sollte deren Berichtigung gefordert werden.

9. Sozialplan in Insolvenz: Wann verjähren Abfindungsansprüche?

Kernaussage
Sozialplanansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit, die wiederum grundsätzlich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses gegeben ist. In diesem Zusammenhang hat das Landearbeitsgericht Düsseldorf aktuell entschieden, dass Sozialplanansprüche auch nach 9 Jahren noch nicht verjährt sind.

Sachverhalt
Die Parteien streiten über einen Sozialplananspruch. Der Kläger war bis zum 31.1.2004 bei der Arbeitgeberin beschäftigt, über deren Vermögen am 1.10.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden war. Dieser zeigte gegenüber dem Insolvenzgericht am 2.10.2003 Masseunzulänglichkeit an und schloss am 10.10.2003 mit dem Betriebsrat einen Sozialplan. Aus diesem ergab sich für den Kläger ein Abfindungsanspruch in Höhe von 14.761,39 EUR. In den seit 2003 erstellten 17 halbjährlichen Zwischenberichten des Insolvenzverwalters waren die Sozialplanansprüche mit einer Quote berücksichtigt. Erstmals im 18. Zwischenbericht vom 17.12.2012 teilte der Beklagte mit, dass diese Ansprüche auf Grund des Eintritts der Verjährung nicht mehr zu berücksichtigen seien. Dieser Rechtsauffassung tritt der Kläger entgegen und begehrt die Feststellung, dass ihm nach wie vor der Sozialplananspruch zusteht.

Entscheidung
Das Landesarbeitsgerichts Düsseldorf gab der Klage statt. Zum einen seien die Ansprüche noch nicht fällig, d. h. die Verjährungsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen. Zwar verjährten Sozialplanansprüche innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit und diese Fälligkeit sei grundsätzlich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, d. h. hier am 31.01.2004, gegeben. Anders sei dies aber, wenn wie im konkreten Fall vor Abschluss des Sozialplans Masseunzulänglichkeit angezeigt werde. Der Anspruch werde dann erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens und Verteilung der Masse fällig. Vorher sei der Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unsicher, so dass die Verjährung unterbrechende Leistungs- oder Feststellungsklagen nicht möglich seien.

Konsequenz
In der Urteilsbegründung führt das Gericht noch als Parallelargument an, dass es gegen Treu und Glauben verstoße, wenn der Insolvenzverwalter sich auf Verjährung berufe, nachdem er die Ansprüche jahrelang – auch nach dem von ihm angenommenen Ablauf der Verjährung – in den Zwischenberichten aufgenommen habe. Die Arbeitnehmer hätten hier objektiv davon ausgehen dürfen, "dass mit ihrem Sozialplananspruch alles in Ordnung sei". Die Revision wurde nicht zugelassen.

10. Faxversendung durch Auszubildende

Kernaussage
Mit der Versendung fristwahrender Schriftsätze per Fax dürfen nur hiermit erfahrene und zuverlässige Auszubildende betraut werden.

Sachverhalt
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte eine Schriftsatzfrist für eine Berufungsbegründung versäumt, da sein Fristverlängerungsgesuch nicht fristwahrend durch einen Auszubildenden an das Gericht gefaxt wurde. Der Prozessbevollmächtigte beantragte bezüglich des Fristverlängerungsgesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er begründete seinen Antrag damit, dass er das Gesuch unterzeichnet und mit der Bitte zur Faxübersendung an seine Fachangestellte übergeben hatte. Diese habe eine Auszubildende mit der Erledigung angewiesen. Auf Nachfrage der Fachangestellten habe die Auszubildende eine erfolgreiche Versendung bejaht, was nicht überprüft worden sei. Obwohl das Fax gar nicht versendet worden war, sei die Frist im Fristenkalender gelöscht worden. Am folgenden Tag sei festgestellt worden, dass es kein Faxprotokoll gab und dass das Gesuch nicht gefaxt worden sei. Es gebe eine Anweisung der Fachangestellten, dass ausgehende Faxe anhand des Faxprotokolls zu überprüfen sind, dies auf dem Protokoll zu vermerken und erst dann die Frist zu löschen ist. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde zurückgewiesen; die hiergegen gerichtete Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof (BGH) blieb erfolglos.

Entscheidung
Nach Ansicht des BGH hat der Prozessbevollmächtigte die Frist schuldhaft versäumt, so dass ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wurde. Bei unerfahrenen Auszubildenden kann es bei der Erledigung mehrerer Faxaufträge leicht dazu kommen, dass Faxprotokolle verwechselt, falsch zugeordnet oder missdeutet werden oder ihr Fehlen übersehen wird oder es eigenmächtig zur Eintragung der Fristerledigung im Fristenkalender kommt. Außerdem fehlt Auszubildenden sowohl die Erfahrung im Umgang mit dem anwaltlichen Schriftverkehr als auch ein Bewusstsein für die Bedeutung und den Nachweis der Wahrung von Fristen. Die Versendung von Faxen bei fristwahrenden Schriftsätzen darf nur solchen Auszubildenden übertragen werden, die hiermit vertraut sind und deren regelmäßig kontrollierte Tätigkeit keine Beanstandung ergeben hat. Da sichergestellt werden muss, dass keine unerfahrenen und unzuverlässigen Auszubildenden mit der Versendung von Faxen betraut werden, reicht eine organisatorische Regelung zur Kontrolle der Faxübermittlung allein nicht aus.

Konsequenz
Nur wenn Auszubildende mit der Erledigung von Faxaufträgen vertraut sind und eine regelmäßige Kontrolle ihrer Tätigkeit keine Beanstandungen ergeben hat, darf ihnen die Versendung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Fax übertragen werden. Sollen Faxe zur Fristwahrung durch Auszubildende versendet werden, ist neben einer organisatorischen Regelung zur Kontrolle der Faxübermittlung auch eine Regelung zur Einschaltung von Auszubildenden erforderlich.

11. Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei verdeckter Treuhand

Kernaussage
Die verdeckte Treuhandschaft, die nach außen nicht in Erscheinung tritt, spielt im Wirtschaftsleben eine gewichtige Rolle. Hierzu entschied der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich, dass einem minderjährigen Gesellschafter einer GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht zuzurechnen ist, weil er aufgrund eines verdeckten Treuhandverhältnisses nicht wirtschaftlicher Eigentümer des von Familienmitgliedern unentgeltlich übertragenden GmbH-Anteils ist.

Sachverhalt
Der Kläger war im Streitjahr 1998 5 Jahre alt. Seine Eltern und seine Großmutter gründeten eine GmbH. Nachdem der Vater seine Beteiligung an einen seiner Angestellten veräußerte, übertrug dieser wenig später die Beteiligung auf die Großmutter. Im Jahr 1996 wurde der Vater zum Geschäftsführer der GmbH bestellt. Die Großmutter und die Mutter des Klägers übertrugen im Jahr 1998 ihre Geschäftsanteile je zur Hälfte an den Kläger und seinen Bruder. Zur Vollziehung der Schenkung wurde ein Rechtsanwalt der Firmengruppe des Vaters zum Ergänzungspfleger bestellt. Bei einer Außenprüfung stellte das beklagte Finanzamt fest, dass die GmbH 1998 Fahrzeuge unter dem erzielbaren Marktpreis an eine weitere GmbH veräußert hat, deren Gesellschafter wiederum die Großmutter und die Mutter des Klägers waren. Das Finanzamt stellte eine verdeckte Gewinnausschüttung fest und rechnete diese dem Kläger und seinem Bruder je hälftig zu.

Entscheidung
Der BFH folgte der Ansicht der Finanzverwaltung nicht. Im Streitfall besteht ein steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis. Dieses ist nur dann gegeben, wenn die mit der rechtlichen Eigentümerstellung verbundene Verfügungsmacht so zugunsten des Treugebers eingeschränkt ist, dass das rechtliche Eigentum bzw. die rechtliche Inhaberschaft als "leere Hülle" erscheint. Der Treugeber muss das Treuhandverhältnis nach den getroffenen Absprachen und bei deren tatsächlichem Vollzug beherrschen und jederzeit die Rückübertragung der Geschäftsanteile verlangen können. Dies bestätigte der Ergänzungspfleger im Rahmen seiner Zeugenvernehmung, zumal der Vater Mitglieder seiner Familie und Angestellte als Gesellschafter seiner Firmen einsetzte, um die Anteile dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen.

Konsequenz
Erst nach dem Streitjahr hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 1999 entschieden, dass die Treuhandabrede über GmbH-Anteile notariell zu beurkunden ist. Deshalb steht vorliegend die fehlende notarielle Beurkundung der Treuhandabrede nicht entgegen. Nach dem Grundsatzurteil des BGH dürfte der Fall nun anders zu entscheiden sein.

12. Divergierende Angaben in Steuererklärungen können leichtfertige Steuerverkürzung sein

Kernaussage
Reicht ein Steuerpflichtiger beim Finanzamt gleichzeitig 2 Steuererklärungen ein, die den Gewinn desselben Jahres betreffen, von denen aber eine den Gewinn nur zur Hälfte wiedergibt, so kann darin eine Ordnungswidrigkeit in Form einer leichtfertigen Steuerverkürzung liegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell entschieden.

Sachverhalt
Ein Arztehepaar hatte den Gewinn seiner Arztpraxis in der Gewinnfeststellungserklärung richtig angegeben und hälftig auf die Eheleute verteilt. In der Einkommensteuererklärung bezifferten sie die entsprechenden Einkünfte des Ehemannes zutreffend mit der Hälfte des Gewinns, die Einkünfte der Ehefrau indes nur mit einem Viertel. Beide Steuererklärungen waren durch einen Steuerberater angefertigt worden; die Eheleute hatten sie unterschrieben und beim Finanzamt eingereicht. Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid zunächst auf der Grundlage der Einkommensteuererklärung. Nachdem der Fehler später aufgefallen war, berücksichtigte das Finanzamt in einem Änderungsbescheid den Gewinnanteil der Ehefrau in voller Höhe. Dagegen wandten die Eheleute ein, dass beim Erlass des Änderungsbescheids die 4-jährige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Das Finanzgericht gab ihnen Recht.

Entscheidung
Der BFH sah das anders: Da die Eheleute eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen hätten, verlängere sich die Festsetzungsfrist auf 5 Jahre. Daher habe das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid noch ändern können. Die Eheleute hätten den Fehler bei Unterzeichnung ihrer Einkommensteuererklärung, spätestens aber nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids bemerken und korrigieren müssen. Ihnen hätte sich nämlich die Frage aufdrängen müssen, weshalb der in der Einkommensteuererklärung ausgewiesene Gewinnanteil der Ehefrau von ihrem Gewinnanteil, der in der Gewinnfeststellungserklärung angegeben war, erheblich abwich.

Konsequenz
Hier war den Eheleuten vorzuwerfen, dass sie die gravierende Abweichung zwischen Steuer- und Gewinnfeststellungserklärung hingenommen und die Steuererklärung gleichwohl unterzeichnet und in den Verkehr gegeben hatten, ohne sich bei ihrem steuerlichen Berater oder beim Finanzamt nach dem Grund der Abweichung zu erkundigen. Damit haben sie die ihnen obliegende Sorgfalt in erheblichem Umfang verletzt und eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen.

13. 5-jährige Behaltensfrist nach dem Erbschaftsteuergesetz läuft nach Tod des Erben weiter

Rechtslage
Sofern Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften vererbt werden, kann der Erbe in den Genuss von Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer kommen. Bei der Bewertung dieses Vermögens kann ein Bewertungsabschlag vorgenommen und ein Freibetrag in Anspruch genommen werden. Diese Begünstigungen erfordern jedoch, dass der Erbe das begünstigte Vermögen 5 Jahre ab dem Erbfall behält und nicht verkauft. Diese Behaltensfrist läuft nach dem Tod des Erben zu Lasten seiner eigenen Erben weiter.

Sachverhalt
Die Erblasserin hatte von ihrer Mutter Anteile an einer GmbH geerbt, die kurze Zeit später im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine Gemeinschaft von Erben, die spätere Klägerin, übergingen. Diese veräußerten die Anteile noch innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des ersten Todesfalls. Weil die gesetzliche 5-jährige Behaltensfrist nicht eingehalten wurde, versagte das beklagte Finanzamt im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung nach der Mutter die Begünstigung für die Anteile (Freibetrag und Bewertungsabschlag). Die Klägerin macht geltend, dass nach dem Gesetzeswortlaut nur "der Erwerber", hier also die Erblasserin, die Frist beachten müsse. Nach deren Tod sei auch der Zweck der Vorschrift, der in der Missbrauchsverhinderung liege, nicht mehr erfüllt.

Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz fallen rückwirkend weg, soweit der Erwerber den erworbenen Anteil innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb veräußert. Die Steuervergünstigung dient der Fortführung des Betriebs. Die Behaltensfrist soll Missbrauch verhindern. Vor diesem gesetzlichen Regelungszweck ist es unerheblich, ob der Verkauf in der 5-Jahresfrist durch den ersten Erben oder durch dessen Erben erfolgt. Das Vermögen ist jeweils mit der laufenden Frist belastet. Die Revision ist bereits am Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.

Konsequenz
Die Behaltensfrist beginnt mit dem Erbfall und endet mit dem Tag genau 5 Jahre später. Im Falle des zweiten Erbfalls tritt der Erbe in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Zu den Pflichten gehört ebenso die Einhaltung der 5-Jahresfrist.

14. Grunderwerbsteuer bei Wiedereintritt eines ausgeschiedenen Gesellschafters?

Kernaussage
Ein Wechsel im Gesellschafterbestand von 95 % oder mehr innerhalb von 5 Jahren löst Grunderwerbsteuer aus. Scheidet ein Gesellschafter in dem 5-Jahreszeitraum zunächst aus der Gesellschaft aus und erwirbt später erneut Anteile, kann der vorgenannte Grunderwerbsteuertatbestand erfüllt sein.

Sachverhalt
Die Klägerin ist eine grundbesitzende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der zunächst 2 Personen beteiligt waren. Im Jahr 2001 brachte der eine Gesellschafter seine Anteile in eine GmbH ein. Der zweite Gesellschafter übertrug seinen Anteil im Jahr 2006 jeweils zur Hälfte ebenfalls an die GmbH und an den ausgeschiedenen Gesellschafter. Das beklagte Finanzamt setzte wegen der Anteilsübertragungen Grunderwerbsteuer fest, da der zunächst ausgeschiedene Gesellschafter als neuer Gesellschafter zu behandeln sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Finanzgericht Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil allerdings auf und wies die Klage ab.

Entscheidung
Im Streitfall ist mit den Anteilsübertragungen innerhalb von 5 Jahren zu 100 % eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes eingetreten. Ein Gesellschafter verliert nämlich seine Gesellschafterstellung, wenn sein Mitgliedschaftsrecht und die ihm anhaftende Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übertragen wird. Erwirbt ein zuvor ausgeschiedener (Alt-)Gesellschafter erneut einen Anteil an der Personengesellschaft, ist er im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes ein neuer Gesellschafter. Eine Fortgeltung der Altgesellschafterstellung kommt nicht in Betracht. Auch ist unerheblich, dass der Altgesellschafter mittelbar weiterhin an der Gesellschaft beteiligt war.

Konsequenz
Eine Steuerpflicht hätte im Streitfall vermieden werden können, wenn der Altgesellschafter seine erste Anteilsübertragung wieder rückgängig gemacht hätte. Ferner fehlten im Streitfall nur wenige Wochen, um die 5-Jahresfrist zu überschreiten, so dass die Nichtbeachtung der Frist als gravierendes Versäumnis einzustufen ist.

15. Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen = Arbeitslohn?

Kernaussage
In 2 neuen Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zu der Frage fortentwickelt, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bei Arbeitnehmern zu einem steuerbaren Lohnzufluss führt.

Sachverhalt
Im ersten Streitfall hatte der Arbeitgeber anlässlich eines Firmenjubiläums seine Arbeitnehmer zu einer Veranstaltung in ein Fußballstadion eingeladen. Die Kosten hierfür betrafen vor allem Künstler, Eventveranstalter, Stadionmiete und Catering. Das Finanzamt (FA) hatte bei der Ermittlung der Freigrenze sämtliche Kosten berücksichtigt. Die Freigrenze war danach überschritten. Das Finanzgericht (FG) war dem gefolgt.

Entscheidung
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Zwar habe das FG die Freigrenze zu Recht mit 110 Euro bemessen. Die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung hätten jedoch nicht berücksichtigt werden dürfen. Bleibe allein die Stadionmiete unberücksichtigt, sei die Freigrenze nicht überschritten. In einem weiteren Urteil desselben Tages hat der BFH entschieden, dass die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer (z. B. auch Familienangehörige) zu verteilen sind. Der danach auf Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten wird, so der BFH ebenfalls entgegen seiner früheren Auffassung, den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze auch nicht als eigener Vorteil zugerechnet. In diesem Fall hatten nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Familienangehörige und sonstige Begleitpersonen der Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung teilgenommen. Die Kosten der Veranstaltung beliefen sich nach den Feststellungen des FA auf ca. 68 EUR pro Teilnehmer. Da das FA die auf einen Familienangehörigen entfallenden Kosten dem Arbeitnehmer zurechnete, ergab sich in einzelnen Fällen eine Überschreitung der Freigrenze. Der BFH hat der dagegen gerichteten Klage insgesamt stattgegeben.

Konsequenz
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung erst bei Überschreiten einer Freigrenze (von 110 EUR/Person) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren. Der Wert der den Arbeitnehmern zugewandten Leistungen kann anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber dafür seinerseits aufgewendet hat. Diese Kosten sind grundsätzlich zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen. Eine weitere Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist in diesen Fällen, dass die Teilnehmer durch die Leistungen objektiv bereichert sind. Dies hat der BFH nun durch das aktuelle Urteil entschieden und seine bisher gegenteilige Rechtsprechung geändert. Zu einer objektiven Bereicherung führen dabei nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen (z. B. Mieten und Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters) bereichern die Teilnehmer hingegen nicht und bleiben deshalb bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten unberücksichtigt.

16. Markenrecht: Welcher Zeitpunkt gilt bei Prüfung der Unterscheidungskraft?

Kernaussage
Auch Slogans und Wortfolgen können als Marke Schutz beanspruchen, wenn sie die erforderliche Unterscheidungseignung besitzen, als Herkunftszeichen wahrgenommen werden und nicht als bloße Werbeaussage zu verstehen sind. Vorliegend wurde die Wortfolge "Aus Akten werden Fakten" während der Dauer des Eintragungsverfahrens (3 Jahre) in der Branche des IT-gestützten Vertragsmanagements zu einer branchenüblichen Aussage. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nunmehr entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, dass bei der Prüfung der Unterscheidungskraft von Marken allein der Zeitpunkt der Anmeldung maßgeblich ist.

Sachverhalt
Die Anmelderin hat im September 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortfolge "Aus Akten werden Fakten" als Marke für den Bereich des IT-gestützten Vertragsmanagements beantragt. Das Amt hat die Anmeldung im August 2009 wegen Fehlens der Unterscheidungskraft zurückgewiesen, denn im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung werde die Wortfolge vom angesprochenen Publikum als werbeübliche Anpreisung verstanden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg. Der BGH sah das allerdings anders.

Entscheidung
Nach bisheriger Rechtsprechung ist für die Unterscheidungskraft sowohl im Eintragungs- als auch im Nichtigkeitsverfahren auf das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung des Zeichens als Marke abzustellen. Nach neuerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Gemeinschaftsmarkenverordnung ist dagegen allein der Zeitpunkt der Anmeldung maßgeblich. Der Anmelder muss danach weder im Eintragungsverfahren noch im Nichtigkeitsverfahren eine nach dem Zeitpunkt der Anmeldung eingetretene nachteilige Veränderungen der Marke, wie den Verlust der Unterscheidungskraft oder ihre Umwandlung in eine gebräuchliche Bezeichnung, gegen sich gelten lassen. Der BGH hält im Hinblick auf diese EuGH-Rechtsprechung nicht mehr an seiner bisherigen Beurteilung fest. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft eines Zeichens ist deshalb allein auf den Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen.

Konsequenz
Das Urteil ist zu begrüßen. Es entspricht dem Interesse des Anmelders, durch die Dauer des Eintragungsverfahrens keine Nachteile zu erleiden. Zudem ist dem Allgemeininteresse an der grundsätzlichen einheitlichen Auslegung des Markenrechts und den Regelungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung genüge getan.

17. Keine steuerliche Absetzbarkeit von Verlusten eines Hobbyautors

Kernaussage
Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden, dass Verluste, die ein (Hobby)Autor wegen der Veröffentlichung eines Buches mit Kurzgeschichten erzielt, steuerlich nicht anzuerkennen sind.

Sachverhalt
Der Kläger, ein selbstständiger Logopäde, machte für die Jahre 2008-2010 Aufwendungen für seine Autorentätigkeit geltend, u. a. Publikationskosten, Fahrtkosten, Kosten für ein Arbeitszimmer und die Geschäftsausstattung (insgesamt rund 11.000 EUR). Einnahmen erklärte er keine. Im Jahr 2011 gab er seine Autorentätigkeit auf. Für die Einkommensteuerveranlagung prüfte das beklagte Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers in Bezug auf seine Autorentätigkeit und forderte entsprechende Angaben und Unterlagen. Eine Antwort blieb aus, so dass die Verluste aus der Autorentätigkeit des Klägers nicht anerkannt wurden. Mit seiner dagegen gerichteten Klage machte der Kläger im Wesentlichen geltend, er habe mit einem Verlag einen Autorenvertrag geschlossen. Dies belege seine Gewinnerzielungsabsicht. Ohne entsprechende Gewinnerzielungsabsicht hätte er auch keine Publikationskosten in Höhe von 4841 EUR übernommen. Mit der Autorentätigkeit habe er sich ein zweites Standbein aufbauen wollen, da er wegen gesundheitlicher Probleme in der Ausübung seines Hauptberufes zusehends eingeschränkt werde. Im Übrigen sei er vom Verlag getäuscht worden, da dieser nicht die zugesagten Aktivitäten entfaltet habe.

Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Kläger konnte nicht den Nachweis führen, dass er mit seiner Autorentätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht gehabt habe. Die Gewinnerzielungsabsicht als sog. "innere Tatsache" (Vorgang, der sich in der Vorstellung von Menschen abspielt) kann nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden. Nach diesen allein maßgeblichen objektiven Umständen war davon auszugehen, dass der Kläger mit seiner Autorentätigkeit keinen Totalgewinn hätte erzielen können. Der Kläger übte die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen aus. Der besondere Charakter des vom Kläger behandelten Themas erlaubte hier den Schluss, dass die Tätigkeit nicht allein auf der Absicht beruhte, sich ein zweites berufliches Standbein zu schaffen. Auch die Bereitschaft zur Übernahme nicht unerheblicher Druckkosten sprach dafür, dass überwiegend private Interessen für die Tätigkeit ursächlich waren.

Konsequenz
Derartige Verluste wie die des Klägers können im Einzelfall nur dann als sog. "Anlaufverluste" anerkannt werden, wenn bereits zu Beginn der Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept existiert, das den Steuerpflichtigen zu der Annahme veranlassen darf, durch die selbstständige Tätigkeit könne insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden. Der Betrieb muss jedenfalls objektiv geeignet sein, einen Totalgewinn abzuwerfen. Dies war hier nicht der Fall, weil die Druckkosten des Klägers bereits zu Beginn der Tätigkeit einen Verlust auslösten, der in den nachfolgenden Jahren nicht auszugleichen war. Um überhaupt mit Honoraren rechnen zu können, hätte der Kläger mehr als 1000 Stück seines Werkes verkaufen müssen. Derartige Verkaufszahlen sind indes auch bei einem "aktiveren" Marketing des Verlags bei einem Erstlingswerk schwer zu erreichen.

18. Werbendes Unternehmen muss Rechtsform angeben

Kernaussage
Unternehmen müssen in ihrer Werbung die Rechtsform ihres Unternehmens angeben. Dies folgt aus der Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners. Anderenfalls ist die Werbung unlauter und unzulässig.

Sachverhalt
Der Beklagte betreibt als Einzelkaufmann einen Handel für Elektro- und Elektronikgeräte. Im Jahr 2011 warb der Beklagte mit einer mehrseitigen Zeitungsbeilage unter der Überschrift "Brandneu von der IFA". Auf dem Deckblatt befanden sich im Fußzeilenbereich das Logo der Einkaufsgenossenschaft und der Name des Händlers. Der Kläger ist ein Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe e. V., zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben insbesondere die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs zählt. Der Verein ist der Auffassung, dass dem Händlernamen der Rechtsformzusatz e. K. (eingetragener Kaufmann) hätte hinzugefügt werden müssen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte hingegen die Auffassung des Klägers.

Entscheidung
Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) fordert die Pflicht zur Information über die Identität des Unternehmens. Dies beinhaltet auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens, denn der Rechtsformzusatz ist Bestandteil der Firma und des Namens. Die Mitteilung der Identität des Unternehmens ist wesentlich, weil der Verbraucher in die Lage versetzt wird, den Ruf des Unternehmens im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren, aber auch dessen wirtschaftliche Potenz, Bonität und Haftung einzuschätzen. Insbesondere die letztgenannten Umstände können von der Rechtform des Unternehmens abhängen. Unerheblich ist, ob der Werbetreibende ohne Rechtsformzusatz mit anderen tatsächlich existierenden Unternehmen verwechselt werden kann.

Konsequenz
Die Angabe der Rechtsform in der Werbung ist zwingend und dient dem Schutz des Geschäftsverkehrs und des Marktteilnehmers an der Erkennbarkeit der Kaufmannseigenschaft und der Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse. Das Urteil ist daher nicht nur auf Personengesellschaften, sondern auch auf Kapitalgesellschaften und Genossenschaften anwendbar.

19. Welche Beweiskraft kommt einer Postzustellungsurkunde zu?

Kernaussage
Als öffentliche Urkunde begründet die Postzustellungsurkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Die Beweiskraft erstreckt sich auf die Übergabe des Schriftstücks an die in der Zustellungsurkunde genannte Person. Ein Gegenbeweis kann nur durch Nachweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden.

Sachverhalt
Der Kläger wurde vom beklagten Finanzamt für rückständige Umsatzsteuern einer Kommanditgesellschaft als Geschäftsführer der Komplementärin in Haftung genommen. Nachdem das Finanzamt den ersten Haftungsbescheid zurücknahm, erließ es am 31.3.2009 einen neuen Haftungsbescheid, in dem es die Ermessensausübung näher begründete. Der Bescheid erging mittels Postzustellungsurkunde. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 2.6.2010 Einspruch mit Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ein. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass er von dem Bescheid erst in einer mündlichen Verhandlung wegen einer vom Finanzamt erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung gehört habe. Er habe den Bescheid nie erhalten und könne sich an die Zustellung nicht erinnern. Die Klage hatte weder vor dem Finanzgericht noch vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Erfolg.

Entscheidung
Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde erstreckt sich auch auf die Übergabe des Schriftstücks an die in der Urkunde genannte Person. Ein Gegenbeweis kann nur durch Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Einen solchen Gegenbeweis hat der Kläger nicht ansatzweise geführt. Eine weitere Sachaufklärung in Form der Zeugenvernehmung des Zustellers musste das Gericht nicht betreiben. Zumal der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls keine Beweisanträge gestellt und damit sein Rügerecht verloren hatte. Der Untersuchungsgrundsatz des finanzgerichtlichen Verfahrens ist eine Verfahrensvorschrift, auf deren Einhaltung ein Beteiligter auch durch Unterlassen einer Rüge verzichten kann.

Konsequenz
Die revisionsrechtliche Rüge der mangelnden Sachaufklärung greift nicht durch, wenn der Beteiligte in der maßgeblichen Verhandlung selbst anwesend oder fachkundig vertreten war, die mangelhafte Sachaufklärung erkennen musste und den Verfahrensverstoß trotzdem nicht gerügt hat. Der BFH bestätigt damit ein Verzicht auf Verfahrensrechte durch Unterlassen.

20. Arbeits- oder Werkvertrag? Was spricht für Arbeitnehmerstellung?

Kernfrage
Dort, wo Personen ein bestimmtes Projekt oder einen besonderen Auftrag für ein Unternehmen erledigen sollen, kommt es vor, dass anstelle einer abhängigen Beschäftigung der Weg des Dienst- oder Werkvertrags gewählt, der Auftragnehmer also selbstständig tätig wird. Damit spart das beauftragende Unternehmen insbesondere Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge. Diese Vorgehensweise erfolgt nicht nur in Branchen, die aus den Medien bekannt sind (Stichwort: Schlachthof), sondern ist auch in anderen Bereichen üblich. Ob aber tatsächlich ein freier Dienst- oder Werkvertrag oder nicht doch ein Arbeitsverhältnis vorliegt, richtet sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände und insbesondere der tatsächlichen Abwicklung der vertraglichen Beziehung. Gefahren für den Auftraggeber drohen dabei nicht nur im Rahmen einer Betriebsprüfung, sondern auch durch den Auftragnehmer, der im Wege einer Feststellungsklage feststellen lassen kann, dass ein Arbeitsverhältnis vorgelegen habe und er (weiter) zu beschäftigen sei.

Sachverhalt
Ein Kartograph hatte für eine Behörde Daten zu erfassen und Karten neu zu erstellen. Hierfür hatte er einen Werkvertrag abgeschlossen, der eine feste Vergütung vorsah, es ihm aber ermöglichte, diese Vergütung jeweils nach abgeschlossenen Teilarbeiten in gleichen Raten abzurufen. Die Tätigkeit ihrerseits war so ausgestaltet, dass der Auftragnehmer sie dem Grunde nach nur in den Räumlichkeiten der beauftragenden Behörde erledigen konnte. Zu den Räumlichkeiten der Behörde hatte er zwar keinen eigenen Schlüssel, er arbeitete aber an einem eigenen Dienst-Computer innerhalb fester Arbeitszeiten mit eigener Zugangsberechtigung. Nach Ende des Auftrages klagte er auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses und obsiegte.

Entscheidung
Die Gesamtwürdigung aller das Verhältnis prägenden Umstände, insbesondere aber die tägliche Abwicklung des Arbeitsverhältnisses ließen das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein abhängiges Arbeitsverhältnis annehmen. Neben der Eingliederung in die betriebliche Organisation (Arbeitserledigung innerhalb fester Arbeitszeiten an eigenem Dienst-Computer mit eigener Kennung) lasse auch die Zielrichtung des Vertrags auf ein Arbeitsverhältnis schließen. Geschuldet sei nämlich überwiegen kein Erfolg im Sinne der Erstellung eines Werkes, sondern die Datenerhebung in persönlicher Abhängigkeit zur Behörde.

Konsequenz
Ungeachtet der Tatsache, dass das Urteil eine Einzelfallentscheidung ist, zeigt es aber deutlich, dass die tatsächliche Abwicklung der Tätigkeit zentrales Element für die Beurteilung des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses oder einer Selbstständigkeit ist.

21. Arbeitnehmer haftet für fahrlässige Verletzung von Kollegen bei betriebsfremder Arbeit

Kernfrage
Die Regelungen über die gesetzliche Unfallversicherung (verankert im Sozialgesetzbuch 7) sehen für den Bereich der betrieblichen Tätigkeit Haftungsprivilegien vor. Unter anderem haften Arbeitnehmer nur dann untereinander auf Schadensersatz, wenn ein Arbeitnehmer den anderen durch eine "betriebliche Tätigkeit" vorsätzlich verletzt. Mit anderen Worten, kommt es zu der Verletzung aufgrund nur fahrlässigen Handelns im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit haftet der Kollege nicht. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hatte nunmehr über die Abgrenzung der betrieblichen Tätigkeit im Rahmen dieser Haftungsprivilegierung zu entscheiden.

Sachverhalt
Ein Auszubildender in einer Werkstatt hatte einem anderen Auszubildenden, während beide mit dem Auswuchten von Reifen beschäftigt waren, ohne Grund und Vorwarnung ein Gewicht an den Kopf geworfen, wodurch der Getroffene erhebliche Augenverletzungen davon getragen hatte. Der Geschädigte nahm seinen Kollegen auf Schadensersatz in Anspruch; dieser verteidigte sich mit dem Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Einwand, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben.

Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht gab der Schadensersatzklage statt. Zwar liege nur ein fahrlässiges Handeln vor, weil die (Schwere der) Verletzung nicht beabsichtigt gewesen sei; allerdings könne die Haftungsbegrenzung nur auf vorsätzliches Handeln nicht angewandt werden. Denn das Werfen von Gewichten sei nicht der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen, sondern stelle alleine privates Handeln dar.

Konsequenz
Die Entscheidung überrascht nicht. Das Haftungsprivileg aus den Regelungen über die gesetzliche Unfallversicherung ist eng auszulegen und wird nur dort gewährt, wo berufsübliche Tätigkeiten zu einer Verletzung von Kollegen führen.

22. Ist der Testamentsvollstrecker immer zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verpflichtet?

Kernfrage
Ist im Rahmen eines Erbfalls Testamentsvollstreckung angeordnet, wird der Testamentsvollstrecker weder Vertreter des Erblassers noch des Erben. Er ist Treuhänder über den Nachlass. Erbschaftsteuerlich ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, Erbschaftsteuererklärungen abzugeben und die Erbschaftsteuer zu begleichen. Dies gilt gesetzlich aber nur und soweit ein Gegenstand der Testamentsvollstreckung unterliegt und der Testamentsvollstrecker vom Finanzamt zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung aufgefordert wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob diese gesetzlich Regelung weiter zu verstehen ist.

Sachverhalt
Im Rahmen eines Erbgangs war die spätere Klägerin zur Nachvermächtnisnehmerin eingesetzt. Bezogen auf den Gegenstand des Nachvermächtnisses war Testamentsvollstreckung angeordnet. Eine der Vorvermächtnisnehmer gab in ihrer Steuererklärung das Nachvermächtnis als Verbindlichkeit an. Das Finanzamt setzte daraufhin Erbschaftsteuer gegenüber der Nachvermächtnisnehmerin fest, ohne die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung von ihr oder dem Testamentsvollstrecker zu verlangen. Mit ihrer Klage machte die Nachvermächtnisnehmerin insbesondere geltend, der Erbschaftsteuerbescheid sei von vorneherein unwirksam, weil er nicht dem Testamentsvollstrecker gegenüber bekannt gegeben worden sei.

Entscheidung
Der BFH lehnte diese Rechtsauffassung der Klägerin ab; eine Bekanntgabe der Erbschaftsteuerbescheids gegenüber dem Testamentsvollstrecker sei nicht erforderlich gewesen. Zwar habe der Besteuerungsgegenstand der Testamentsvollstreckung unterlegen, allerdings sei der Testamentsvollstrecker nicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufgefordert worden. Die Sondervorschrift, nach der die Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheids an den Testamentsvollstrecker zu erfolgen habe, greife aber nur dann, wenn der Testamentsvollstrecker auch zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet war. Hierfür müssten aber beide Tatbestandsmerkmale, nämlich dass der Nachlassgegenstand der Testamentsvollstreckung unterliegt dass zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufgefordert wurde, gleichzeitig vorliegen.

Konsequenz
Das Gericht bestätigt die gesetzliche Vorschrift, die in ihrem Wortlaut nicht weiter ausgelegt werden kann. Eine uneingeschränkte Pflicht zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung durch den Testamentsvollstrecker besteht nicht.

23. Rückwirkende Verzinsung der ESt-Nachzahlung bei rückwirkendem Wegfall des Investitionsabzugsbetrags

Kernproblem
Im Jahr 2007 wurde die Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag abgelöst und hat seitdem wesentlich an Attraktivität verloren. Entscheidend dafür waren die Folgen, wie der bereits vorab als Betriebsausgabe mit bis zu 40 % zu berücksichtigende Abzug einer geplanten Investition bei Aufgabe der Investitionsabsicht zu behandeln war. Die Altregelung beließ den Steuervorteil im Ursprungsjahr und sah spätestens im übernächsten Veranlagungsjahr die gewinnerhöhende Auflösung der gebildeten Rücklage vor. Zur "Strafe" wurde der Gewinn um 6 % pro Rücklagenjahr erhöht. Nichtsdestotrotz konnte man hierdurch erhebliche Progressionsvorteile ausschöpfen. Der Investitionsabzugsbetrag sieht dagegen i. d. R. nach 3 Jahren die Korrektur im ursprünglichen Abzugsjahr vor. Zudem soll nach dem Willen der Finanzverwaltung die 15 Monate nach Ablauf des Abzugsjahres beginnende Vollverzinsung der Steuerschuld mit 6 % jährlich eintreten. Diesem Ansinnen hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt für Fälle vor 2013 einen Riegel vorgeschoben.

Sachverhalt
Eine Dachdecker-KG hatte im Jahr 2007 Investitionsabzugsbeträge über 20.400 EUR erhalten. Mit Einreichung der Bilanz 2009 wurde die Aufgabe der Investitionsabsicht erklärt, die zur Änderung des Feststellungsbescheids 2007 unter Rückgängigmachung des Abzugs führte. Die Vollverzinsung der hieraus resultierenden Steuerschulden versuchte die KG zu vermeiden, indem sie die Feststellung begehrte, dass der Änderung ein "rückwirkendes Ereignis" zu Grunde lag. Ziel des Ganzen: Nach der Abgabenordnung (AO) beginnt der Zinslauf dann erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eingetreten ist. Praktisch bliebe die Rückgängigmachung damit im Regelfall unverzinst. Die KG berief sich dabei auf einen handwerklichen Fehler im Gesetz, denn die allgemeinen Regelungen der AO hätten ihrer Ansicht nach ausdrücklich ausgeschlossen werden müssen. Und das hatte der Gesetzgeber nur für den ebenso schädlichen Fall der Verletzung von Nutzungsvoraussetzungen im Betrieb nach Anschaffung vorgesehen. Das Finanzamt lehnte ab.

Entscheidung
Der BFH gab (wie bereits das Finanzgericht) dem Antrag der KG statt und widersprach der Verwaltungsauffassung. Die Richter unterstellten dem Gesetzgeber, dass sich dieser bewusst gewesen sei, dass die Nichteinhaltung der Nutzungsvoraussetzungen nach Investition und das Ausbleiben der Investition zu einer vergleichbaren Rechtslage führe. Dennoch habe er die rückwirkende Verzinsung für die letztgenannte Alternative nicht ausdrücklich angeordnet. Hierbei könne nicht von einem Versehen ausgegangen werden.

Konsequenz
Das Gesetz wurde inzwischen mit Wirkung für ab 2013 beanspruchte Abzugsbeträge behoben. In älteren Fällen ist darauf zu achten, dass für eine umfangreiche Vollverzinsung die Grundlage fehlt. Dass kann z. B. auch der Fall sein, wenn der Betriebsprüfer für Altjahre erscheint und eine Abzugskorrektur durchführt, weil ein anderes Wirtschaftsgut (als das beabsichtigte) angeschafft wurde.

24. Zur so genannten Verwertungsbefugnis an Grundstücken

Kernaussage
Nach dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegen der Grunderwerbsteuer auch solche Vorgänge, die es dem Erwerber ermöglichen, sich den Wert des Grundstücks für eigene Rechnung nutzbar zu machen. Einwirkungsmöglichkeiten eines Gesellschafters reichen dafür jedoch nicht aus.

Sachverhalt
Die Klägerin ist eine kurz nach dem ersten Weltkrieg zwecks Errichtung und Verwaltung von Wohnungen für Bergleute gegründete Gesellschaft. Das durch Zuschläge auf den Kohlepreis geschaffene Vermögen der Gesellschaft (sog. Bergmannssiedlungsvermögen) war Eigentum des Reiches, wurde jedoch später auf die früheren Gesellschafter der Klägerin zurückübertragen. Die Gesellschaft erwarb und veräußerte Grundstücke und wurde als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen. Zwischen der Gesellschaft und dem Bund bestand seit Jahrzehnten Uneinigkeit, ob und in welchem Umfang das Bergmannssiedlungsvermögen Eigentum des Bundes sei. Der Bund vertrat die Auffassung, dass die Gesellschaft das Vermögen lediglich treuhänderisch für ihn halte. Die Gesellschaft ging von eigenem Vermögen aus. Mit Vertrag vom 14.6.2007 vereinbarten die Parteien, dass der Bund gegen eine Abfindung auf etwaige Herausgabeansprüche verzichtet. Hierauf erließ das Finanzamt einen nach der Abfindung bemessenen Grunderwerbsteuerbescheid. Vor dem Finanzgericht klagte die Gesellschaft hiergegen mit Erfolg. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) gab ihr Recht.


Entscheidung
Nach dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegen der Grunderwerbsteuer auch solche Rechtsvorgänge, die (vom Wechsel des Eigentums abgesehen) den dort beschriebenen Erwerbsvorgängen so nahe kommen, dass sie es dem Erwerber ermöglichen, sich den Wert des Grundstücks für eigene Rechnung nutzbar zu machen. Hierfür reichen Einwirkungsmöglichkeiten auf Gesellschafterebene indes nicht aus. Daneben wurde auch durch den Vergleich keine Verwertungsbefugnis der Klägerin begründet. Hierfür hätte zunächst ein Treuhandverhältnis bestehen müssen, welches dann aufgelöst worden wäre. Vorliegend ergab sich dieses behauptete Treuhandverhältnis jedoch weder aus dem Bergmannssiedlungsgesetz noch aus dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin.

Konsequenz
Auch wenn die Entscheidung einen eher abseitigen, historisch bedingten Aufhänger hatte, so ist doch von Bedeutung, dass durch den Verzicht auf einen treuhänderischen Herausgabeanspruch Grunderwerbsteuer anfallen kann.

25. Ist Unterricht in Kampfschulen steuerfrei?

Kernaussage
Die Mehrwertsteuer ist in der EU harmonisiert. Grundlage hierfür ist die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Obwohl das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) die Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie umsetzen muss, ist dies nicht in allen Bereichen zutreffend erfolgt. Dies gilt insbesondere für die Steuerbefreiungen, so z. B. für Bildungsleistungen. Bildungsleistungen, die von einer Privatschule o. ä. Einrichtung erbracht werden, sind nur dann steuerbefreit, wenn diese entweder als Ersatzschule anerkannt ist oder auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet, was ihr durch die zuständige Landesbehörde bescheinigt sein muss.

Sachverhalt
Der Kläger betreibt eine Kampfschule für WingTsun. Die zuständige Landesbehörde hatte dem Kläger bescheinigt, dass die erbrachten Unterrichtsleistungen auf den Beruf des Kampfkunstlehrers WingTsun vorbereiteten. Der Kläger beantragte daher die Steuerbefreiung der entsprechenden Umsätze. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht versagten dem Kläger die Befreiung, da es sich bei seiner Kampschule nicht um eine berufsbildende Einrichtung i. S. d. Umsatzsteuergesetzes handele.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) erteilt dem Finanzamt eine Absage. Ohne sich näher mit dem Umsatzsteuergesetz zu beschäftigen, verweist er auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Demnach reicht es für eine Befreiung von Bildungsleistungen aus, wenn diese die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler entwickeln, sofern es sich nicht um reine Freizeitgestaltung handelt. Auch genügt es für die Befreiung, dass die Einrichtung eine derartige Zielsetzung verfolgt. Dies zu beurteilen ist Aufgabe der zuständigen Landesbehörde. Sowohl die Finanzverwaltung als auch die Finanzgerichte sind hieran gebunden, anders als hinsichtlich der Frage ob eine begünstigte Einrichtung nach dem Umsatzsteuergesetz gegeben ist.

Konsequenz
Ein Blick in die Mehrwertsteuersystemrichtlinie, gerade bei Steuerbefreiungen, kann sich lohnen. Im Fall bedeutet dies zwar noch nicht, dass die Leistungen des Klägers befreit sind. Hierzu wurde der Fall an das Finanzgericht zurückverwiesen, das nun die Abgrenzung zwischen befreiten Leistungen und steuerpflichtigen, der Freizeitgestaltung dienenden Leistungen zu treffen hat. Der BFH hat insoweit nochmals klargestellt, dass es alleine auf die Art der Leistungen im Hinblick auf ihre Eignung als Schul- bzw. Hochschulunterricht i. S. d. Mehrwertsteuersystemrichtlinie ankommt, nicht jedoch, ob die Teilnahme am Kurs zwecks Erlangung einer Ausbildung erfolgt oder nicht.


Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Gißewski Steuerberater